(1) Die betroffene Person kann nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.
(2) Der Antrag ist bei der Registerbehörde schriftlich zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
(3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 des AZR-Gesetzes unterbleiben muß, holt die Registerbehörde die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein.
(4) Erteilt die Registerbehörde keine Auskunft, kann die betroffene Person die nach § 34 Abs. 5 des AZR-Gesetzes mögliche Auskunftserteilung an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schriftlich bei der Registerbehörde verlangen. Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Nr. 1 u. 2 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Nr. 3 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 13.6.2026 bzw. 29.7.2026 bzw. 1.11.2026 bzw. mit zukünftiger Wirkung noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 17 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.11.2027 bzw. 1.5.2028 noch nicht berücksichtigt
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.