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AZRG-DV

§ 14Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Sonstige nichtöffentliche Stellen im Sinne des § 27 des AZR-Gesetzes haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Auskunft der Meldebehörde zu erbringen, die nicht älter als vier Wochen sein soll.
(2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Nr. 1 u. 2 G v 22.7.2026 I Nr. 222

Hinweis: Änderung durch Art. 15 Nr. 3 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 13.6.2026 bzw. 29.7.2026 bzw. 1.11.2026 bzw. mit zukünftiger Wirkung noch nicht berücksichtigt

Hinweis: Änderung durch Art. 17 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.11.2027 bzw. 1.5.2028 noch nicht berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069500995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d16e30abb6fa16ceda767f5dae49b4f11535370cccd069654d793e3fc90c9bac

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