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AZG

§ 3

Anteilzollgesetz

(1) Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang mit den Abrechnungen des Veredelungsverkehrs bei der hierfür zuständigen Zollstelle zu entrichten.
(2) Zahlungsaufschub wird nicht gewährt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.8.1973 I 940

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010820960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 837c8ccb8d45dd41eb3690759f32cb7536398a9b7f7b2d8bdeee729db24f3f43

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