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AZG

§ 1

Anteilzollgesetz

Wenn für veredeltes Zollgut oder Ersatzgut in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753) - EWG-Vertrag - genannten Vergünstigungen in Anspruch genommen werden sollen, obwohl zur Veredelung Zollgut abgefertigt worden ist, für das diese Vergünstigungen nicht gelten (Drittlandszollgut), so wird für das Drittlandszollgut ein anteiliger Zoll (Anteilzoll) erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.8.1973 I 940

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010820960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 837c8ccb8d45dd41eb3690759f32cb7536398a9b7f7b2d8bdeee729db24f3f43

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