(1) Die Zollschuld entsteht dadurch, daß die Zollstelle das in § 1 genannte veredelte Zollgut oder Ersatzgut zur Ausfuhr oder zu einem neuen Zollverkehr abfertigt und auf Antrag des Veredelers als vergünstigungsfähig (§ 1) kennzeichnet. Zollschuldner ist der Veredeler.
(2) Der Anteilzoll bemißt sich nach Beschaffenheit und Menge des in § 1 genannten Drittlandszollguts im Zeitpunkt des Antrags auf Abfertigung zur Veredelung, nach seinem gemäß den Vorschriften über den Zollwert zu bestimmenden Wert und nach den von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 Unterabs. 2 des EWG-Vertrages festgelegten Sätzen. Diese Sätze und der Zeitpunkt, von dem ab sie anzuwenden sind, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(3) Für Abfälle des in Absatz 1 genannten veredelten Zollguts oder Ersatzguts ist ein Zoll nach den allgemeinen Vorschriften nur insoweit zu erheben, als er den Anteilzoll nach Absatz 2 für diese Abfälle übersteigt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.8.1973 I 940
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