AWV
§ 77Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern
- 1.
- Demokratische Volksrepublik Korea,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- Iran,
- 4.
- Libyen,
- 5.
- Syrien.
- 1.
- die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind,
- 2.
- die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden,
- 3.
- die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent, von Monomethylhydrazin und von unsymmetrischem Dimethylhydrazin zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller, und
- 4.
- die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist
- a)
- zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder
- b)
- für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Sonst: V in Kraft gem. § 83 Satz 1 iVm Art. 4 Abs. 1 Satz 1 G v. 6.6.2013 I 1482 mWv 1.9.2013
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR286500013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c9f7f3dd15f2343bbaa9ae5177edf99a3582c31b9b535d0cc644dd3a9a5becb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMWKBGebKAIV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… eteiligung 315 8 Genehmigung nach § 76 Absatz 1, § 76a Nummer 2 AWV gebührenfrei 9 Genehmigung nach § 77 Absatz 4 Satz 2 AWV gebührenfrei 10 Ausstellung von Zertifikaten nach § 2 AWV gebührenfrei 11 Ausstellung internationaler Einfuhrbescheinig …“