Zum Gesetzesinhalt

AWV

§ 76aAusnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen

Außenwirtschaftsverordnung

Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können genehmigt werden:
1.
die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern, die von deutschen Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben ausgeführt oder durchgeführt werden und die ausschließlich zur eigenen Verwendung der deutschen Behörden bestimmt sind und im eigenen Gewahrsam der deutschen Behörden verbleiben, und
2.
der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von
a)
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oder
b)
Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren Sonderorganisationen sowie der institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Sonst: V in Kraft gem. § 83 Satz 1 iVm Art. 4 Abs. 1 Satz 1 G v. 6.6.2013 I 1482 mWv 1.9.2013

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c9f7f3dd15f2343bbaa9ae5177edf99a3582c31b9b535d0cc644dd3a9a5becb

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMWKBGebKAIV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… WV 7.1 Ohne Ressortbeteiligung 159 7.2 Mit Ressortbeteiligung 315 8 Genehmigung nach § 76 Absatz 1, § 76a Nummer 2 AWV gebührenfrei 9 Genehmigung nach § 77 Absatz 4 Satz 2 AWV gebührenfrei 10 Ausstellung von Zertifikaten nach § 2 AWV gebü …“