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AWG

§ 6cPflichten und Befugnisse des Anteilspflegers

Außenwirtschaftsgesetz

(1) Der Anteilspfleger ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2) Der Anteilspfleger ist nicht zur Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Gesellschafters berechtigt, dessen Rechte und Pflichten er wahrnimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 27

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR148210013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e453778de3121f70fa9834f6dda41674dff1ce90aa4de19313d3a14eb17a80c9

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