AWG
§ 6Einzeleingriff
- 1.
- die Verfügung über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder rechtsfähiger Personengesellschaften oder
- 2.
- das Bereitstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu Gunsten bestimmter Personen oder rechtsfähiger Personengesellschaften
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 27
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR148210013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e453778de3121f70fa9834f6dda41674dff1ce90aa4de19313d3a14eb17a80c9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMWKBGebKAIV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… t 3 – Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1 Einzeleingriff nach § 6 Absatz 1 AWG gebührenfrei Abschnitt 4 – Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1 Genehmigungen …“