AWG
§ 6fHaftung des Anteilspflegers
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 27
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR148210013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e453778de3121f70fa9834f6dda41674dff1ce90aa4de19313d3a14eb17a80c9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 278 BGBVerantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
„… enden Pflichten Dritter bedient, hat der Anteilspfleger ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.“