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§ 9Schriftliche Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft – Bachelor Professional in Foreign Trade

(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen. Die Aufgabenstellungen sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass jeder Prüfungsbereich nach § 3 insgesamt mindestens einmal thematisiert wird.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede der beiden Aufgabenstellungen 300 Minuten.
(4) Ein Teil der Aufgabenstellungen muss in englischer Sprache formuliert sein. Diese Aufgabenstellungen sind in englischer Sprache zu bearbeiten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-6-57 v. 5.6.2017 I 1574 (AWPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1010A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9850ef02da37b1aeb1cba7698ea19fc63544c887b2d21cf83fd6cb9f4ffb4289

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