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§ 11Bewertung der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft – Bachelor Professional in Foreign Trade

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
1.
die Präsentation nach § 10 Absatz 2,
2.
das Fachgespräch nach § 10 Absatz 3.
Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-6-57 v. 5.6.2017 I 1574 (AWPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1010A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9850ef02da37b1aeb1cba7698ea19fc63544c887b2d21cf83fd6cb9f4ffb4289

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