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§ 6Prüfungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen“
- 1.
- Vergleichen und Beurteilen von verschiedenen Varianten zur Durchführung von Außenhandelsgeschäften,
- 2.
- Überprüfen von rechtlichen Regulierungen in der Außenwirtschaft,
- 3.
- Durchführen einer Außenhandelskalkulation,
- 4.
- Bewerten der unterschiedlichen Transportmöglichkeiten unter ökonomischen, logistischen und ökologischen Gesichtspunkten,
- 5.
- Erstellen von Entscheidungsvorlagen zur Durchführung von Außenhandelsgeschäften.
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-57 v. 5.6.2017 I 1574 (AWPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1010A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9850ef02da37b1aeb1cba7698ea19fc63544c887b2d21cf83fd6cb9f4ffb4289