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§ 6Prüfungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft – Bachelor Professional in Foreign Trade

Im Prüfungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Außenhandelsgeschäfte eigenständig anzubahnen und abzuwickeln sowie die bestehenden Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und regelmäßig zu überprüfen. Dies umfasst die Fähigkeit, unternehmensspezifische Entscheidungen für ein außenwirtschaftliches Handeln vorzubereiten und die daraus resultierenden Maßnahmen umzusetzen. Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Rentabilität, die Finanzierungsmöglichkeiten und die Zahlungsbedingungen sowie die außenwirtschaftsrechtliche und logistische Durchführbarkeit zu prüfen sowie frühzeitig Störfaktoren zu ermitteln und die notwendigen Gegenmaßnahmen unter Berücksichtigung der Unternehmensstrategie einzuleiten. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Vergleichen und Beurteilen von verschiedenen Varianten zur Durchführung von Außenhandelsgeschäften,
2.
Überprüfen von rechtlichen Regulierungen in der Außenwirtschaft,
3.
Durchführen einer Außenhandelskalkulation,
4.
Bewerten der unterschiedlichen Transportmöglichkeiten unter ökonomischen, logistischen und ökologischen Gesichtspunkten,
5.
Erstellen von Entscheidungsvorlagen zur Durchführung von Außenhandelsgeschäften.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-6-57 v. 5.6.2017 I 1574 (AWPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1010A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9850ef02da37b1aeb1cba7698ea19fc63544c887b2d21cf83fd6cb9f4ffb4289

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