AWaffV
§ 7Unzulässige Schießübungen im Schießsport
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
- 1.
- das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,
- 2.
- nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,
- 3.
- das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,
- 4.
- das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird,
- a)
- ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben,
- b)
- es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung,
- 5.
- das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,
- 6.
- Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder
- 7.
- der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2025 I Nr. 162
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5d7600030a2047f34e18824969d6316b4d27b81889acdb94c69774c8c104317