AWaffV
§ 6Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
- 1.
- Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;
- 2.
- halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn
- a)
- die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt,
- b)
- das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder
- c)
- die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;
- 3.
- halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2025 I Nr. 162
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5d7600030a2047f34e18824969d6316b4d27b81889acdb94c69774c8c104317
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMIBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand 2 Feststellung, ob Schusswaffen nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind 251,00 3 Ausnahme für vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Schusswaffe …“