AWaffV
§ 19Führung der Ersatzdokumentation in Karteiform
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
- 1.
- bei der Eintragung des Eingangs:
- a)
- laufende Nummer der Eintragung,
- b)
- Datum des Eingangs,
- c)
- Stückzahl,
- d)
- Herstellungsnummern sowie
- e)
- Name und Anschrift des Überlassers,
- 2.
- bei der Eintragung von Abgängen:
- a)
- laufende Nummer der Eintragung,
- b)
- Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,
- c)
- Stückzahl,
- d)
- Herstellungsnummern,
- e)
- Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes,
- f)
- die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums,
- g)
- sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2025 I Nr. 162
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5d7600030a2047f34e18824969d6316b4d27b81889acdb94c69774c8c104317