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AWaffV

§ 19Führung der Ersatzdokumentation in Karteiform

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

(1) Wird die Ersatzdokumentation in Karteiform geführt, so können die Eintragungen für mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Absatz 2 zusammengefasst werden. Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach Absatz 2 Nummer 1 eingetragen werden. Neueingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 gesondert einzutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe angebracht sind, zu vermerken sind. Die Karteiblätter sind der zuständigen Behörde zur Abstempelung der Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl vorzulegen.
(2) Die Ersatzdokumentation in Karteiform hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
bei der Eintragung des Eingangs:
a)
laufende Nummer der Eintragung,
b)
Datum des Eingangs,
c)
Stückzahl,
d)
Herstellungsnummern sowie
e)
Name und Anschrift des Überlassers,
2.
bei der Eintragung von Abgängen:
a)
laufende Nummer der Eintragung,
b)
Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,
c)
Stückzahl,
d)
Herstellungsnummern,
e)
Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes,
f)
die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums,
g)
sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2025 I Nr. 162

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212300003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5d7600030a2047f34e18824969d6316b4d27b81889acdb94c69774c8c104317

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