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AWaffV

§ 18Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

(1) Wird die Ersatzdokumentation in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben.
(2) Die in gebundener Form geführte Ersatzdokumentation hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
laufende Nummer der Eintragung,
2.
Datum des Eingangs,
3.
Waffentyp,
4.
Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind,
5.
Herstellungsnummer,
6.
Name und Anschrift des Überlassers,
7.
Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,
8.
Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes,
9.
sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums, und
10.
sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt.
Die Angaben zu den Nummern 1 bis 6 sind auf den linken Seiten, die Angaben zu den Nummern 7 bis 10 jeweils auf der rechten Seite der gebundenen Ersatzdokumentation gegenüber einzutragen.
(3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2025 I Nr. 162

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212300003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5d7600030a2047f34e18824969d6316b4d27b81889acdb94c69774c8c104317

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