AWaffV
§ 18Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
- 1.
- laufende Nummer der Eintragung,
- 2.
- Datum des Eingangs,
- 3.
- Waffentyp,
- 4.
- Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind,
- 5.
- Herstellungsnummer,
- 6.
- Name und Anschrift des Überlassers,
- 7.
- Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,
- 8.
- Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes,
- 9.
- sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums, und
- 10.
- sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2025 I Nr. 162
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5d7600030a2047f34e18824969d6316b4d27b81889acdb94c69774c8c104317