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AVBFernwärmeV

§ 31Aufrechnung

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

Gegen Ansprüche des Fernwärmeversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2022 I 1134

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007420980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c23598613bc030789df4377512076052fa977b0202ed2c848cb3b0fedf4d98f

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