AVBFernwärmeV
§ 29Sicherheitsleistung
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2022 I 1134
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007420980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c23598613bc030789df4377512076052fa977b0202ed2c848cb3b0fedf4d98f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 247 BGBBasiszinssatz
„… er Höhe Sicherheitsleistung verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzü …“