AVBFernwärmeV
§ 30Zahlungsverweigerung
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
- 1.
- soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
- 2.
- wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2022 I 1134
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007420980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c23598613bc030789df4377512076052fa977b0202ed2c848cb3b0fedf4d98f