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AuslZuschlV

§ 11Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten

Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

Als Verwendung für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten nach § 10 Absatz 2 gelten:
1.
die freiwillige Einzahlung des Erhöhungsbetrags
a)
in die gesetzliche Rentenversicherung,
b)
in die landwirtschaftliche Alterskasse oder
c)
in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,
2.
die Zahlung des Versorgungszuschlags,
3.
der Beitrag für einen Vertrag, der auf eine kapitalgedeckte Altersvorsorge gerichtet und nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert worden ist oder
4.
der Beitrag für die Fortsetzung einer betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
Eine Aufteilung des Erhöhungsbetrags auf bis zu zwei Verwendungsarten ist zulässig.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.6.2026 I Nr. 171

Sonst: Ersetzt V 2032-1-37 v. 17.8.2010 I 1177, 1244 (AuslZuschlV 2010)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0910B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec131af2c531b80e855d5520374d1693766744173e786363455d1a2a2de7ba5d

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