AuslZuschlV
§ 13Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis
Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen
- 1.
- die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung bestätigt, dass die Ehegattin oder der Ehegatte darüber informiert ist, dass
- a)
- der Erhöhungsbetrag gezahlt wird und
- b)
- der Zweck des Erhöhungsbetrags der Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten ist, und
- 2.
- die Ehegattin oder der Ehegatte die dienstliche Erklärung nach Nummer 1 bestätigt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.6.2026 I Nr. 171
Sonst: Ersetzt V 2032-1-37 v. 17.8.2010 I 1177, 1244 (AuslZuschlV 2010)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0910B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec131af2c531b80e855d5520374d1693766744173e786363455d1a2a2de7ba5d