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AuslZuschlV

§ 9Maßgebliche Dienstbezüge

Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

Maßgebliche Dienstbezüge für die Berechnung des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:
1.
das Grundgehalt,
2.
Familienzuschlag bis zur Stufe 1,
3.
Amts- und Stellenzulagen sowie
4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.6.2026 I Nr. 171

Sonst: Ersetzt V 2032-1-37 v. 17.8.2010 I 1177, 1244 (AuslZuschlV 2010)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0910B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec131af2c531b80e855d5520374d1693766744173e786363455d1a2a2de7ba5d

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