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AuslWoBauG

§ 5Verfahren

Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer

(1) Die Verpflichtungserklärung nach § 3 ist gegenüber der Bausparkasse abzugeben. Die Bausparkasse hat den Bausparer über die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz ausdrücklich und schriftlich zu belehren und ihm die Abgabe dieser Erklärung schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Bausparkasse hat dem Bausparer unverzüglich den nach § 3 zu bestimmenden Zeitpunkt, bis zu dem er den Geltungsbereich dieses Gesetzes spätestens auf Dauer zu verlassen hat, schriftlich mitzuteilen. Hierüber unterrichtet sie die Ausländerbehörde.
(3) Der Bausparer hat das Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes der Bausparkasse nachzuweisen. Die Bausparkasse unterrichtet die Ausländerbehörde und die Agentur für Arbeit, in dessen Bezirk der Bausparer seinen Wohnsitz hatte, über die Ausreise.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Nr. 19 G v. 30.7.2004 I 1950

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002800986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3293dc9ba9ceeeb30ef372f887a25499462c0ae77ff1a04479905e4da8287beb

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