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AuslWoBauG

§ 3Rückkehrverpflichtung

Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer

(1) Der Bausparer hat sich zu verpflichten, den Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Auszahlung der Bausparsumme auf Dauer zu verlassen und in den Staat zurückzukehren, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und in dem das Bauspardarlehen verwendet werden soll.
(2) Absatz 1 gilt auch im Falle der Zwischenfinanzierung nach § 6 Abs. 2. Ist mit der Auszahlung der Bausparsumme bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1 noch nicht begonnen worden, tritt an die Stelle des Beginns der Auszahlung der 31. Dezember 1993.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Nr. 19 G v. 30.7.2004 I 1950

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002800986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3293dc9ba9ceeeb30ef372f887a25499462c0ae77ff1a04479905e4da8287beb

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