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AuslWoBauG

§ 2Höhe der Bausparsumme

Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer

Die nach § 1 verwendete Bausparsumme darf für den Bausparer insgesamt 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Nr. 19 G v. 30.7.2004 I 1950

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002800986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3293dc9ba9ceeeb30ef372f887a25499462c0ae77ff1a04479905e4da8287beb

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