Zum Gesetzesinhalt

AuslWBGDV 8

§ 3Inkrafttreten

Achte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verlängerung der Anmeldefrist)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002630954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b716d58d6548c6ce22875207517b92a9fcb0a1e55ba7a45d4f9547bf78df6ac

XML-Quelle beim Herausgeber