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AuslWBGDV 8

§ 1Verlängerung der Anmeldefrist

Achte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verlängerung der Anmeldefrist)

Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichnete Frist wird für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 -) aufgeführten Arten von Auslandsbonds um ein Jahr verlängert.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002630954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b716d58d6548c6ce22875207517b92a9fcb0a1e55ba7a45d4f9547bf78df6ac

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