(1) Die Prüfstelle kann vorbehaltlich des § 45 einen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 angemeldeten Auslandsbond anerkennen, wenn sie die Anmeldung nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Voraussetzungen für begründet hält und der dem Anmelder obliegende Beweis durch öffentliche Urkunden aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes oder durch Bescheinigungen von Kreditinstituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbracht ist; § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) und § 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) gelten sinngemäß.
(2) Über die Anerkennung erteilt die Prüfstelle dem Anmelder einen Anerkennungsbescheid, in dem der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen ist. Der Bescheid soll ferner angeben, nach welcher Vorschrift und auf Grund welcher Beweismittel die Prüfstelle die Anerkennung für begründet gehalten hat, sowie den Hinweis enthalten, daß der Aussteller gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Einspruch (§ 46) einlegen kann.
(3) Der Anerkennungsbescheid ist dem Aussteller durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen. Der Auslandsbevollmächtigte sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Anerkennung zu benachrichtigen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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