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AuslVerbindlG

§ 2

Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland

(1) Es wird eine Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden errichtet. Die Konversionskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie steht unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen ... . Der Bundesminister der Finanzen bestellt die verantwortlichen Organe.
(2) Die übrigen Rechtsverhältnisse der Konversionskasse regelt die Satzung, die der Bundesminister der Finanzen feststellt.
(3) Von den Steuern, die das Reich, die Länder und die Gemeinden (Gemeindeverbände) vom Einkommen, vom Vermögen sowie vom Gewerbebetrieb erheben, ist die Konversionskasse befreit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 18.3.1975 I 705

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003490933

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3a4e976c15c6c2f260a472ab88e13da1370199ee434a86e775a38c044f65b15e

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