AuslVerbindlG
(XXXX) §§ 4 bis 6
Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 18.3.1975 I 705
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003490933
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3a4e976c15c6c2f260a472ab88e13da1370199ee434a86e775a38c044f65b15e