(1) Die Schadenregulierung durch die nationalen Versicherungsbüros aller Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ist im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 gewährleistet, wenn durch das nationale Versicherungsbüro eines jeden Staates des Europäischen Wirtschaftsraums durch Vereinbarung mit den nationalen Versicherungsbüros der jeweils anderen Staaten die Regulierung von Schadensfällen, die sich im Gebiet dieses Staates ereignen, nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge garantiert ist
1.
aufgrund einer Grünen Karte für das Fahrzeug mit Gültigkeit für alle Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder
2.
aufgrund des gewöhnlichen Standorts des Fahrzeugs im Gebiet eines bestimmten Staates.
(2) Die Schadenregulierung für Schadensfälle im Inland durch das Deutsche Büro Grüne Karte ist im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 gewährleistet, wenn durch das Deutsche Büro Grüne Karte durch Abkommen mit den nationalen Versicherungsbüros anderer Staaten die Regulierung von Schadensfällen, die sich im Inland ereignen, nach den im Inland jeweils geltenden Vorschriften über die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge garantiert ist
1.
aufgrund einer Grünen Karte für das Fahrzeug mit Gültigkeit für die Bundesrepublik Deutschland oder
2.
aufgrund des gewöhnlichen Standorts des Fahrzeugs im Gebiet eines bestimmten Staates.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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