AuslPflVG
§ 7Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten
Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
- 1.
- der Umstand aus der Versicherungsbestätigung ersichtlich ist oder die Versicherungsbestätigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist und
- 2.
- zwischen dem in der Versicherungsbestätigung angegebenen Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder dem Zeitpunkt der Rückgabe der Versicherungsbescheinigung und dem Schadensereignis fünf Monate, im Fall einer Gesamtlaufzeit des Versicherungsverhältnisses von weniger als zehn Tagen fünf Wochen verstrichen sind.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0770B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0705a9e73f722beb68ddffa5b9bf38e9e3314bc6ba4020127ff6ba8d9114020