AuslPflVG
§ 12Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises
Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
- 1.
- durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2,
- 2.
- durch eine Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 oder
- 3.
- durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 17.
- 1.
- dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder
- 2.
- dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 2 den Versicherungsnachweis nicht auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung aushändigt.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0770B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0705a9e73f722beb68ddffa5b9bf38e9e3314bc6ba4020127ff6ba8d9114020