AuslPflVG
§ 4Ausnahmen vom Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge
Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
- 1.
- auf ein Fahrzeug, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG von der Versicherungspflicht befreit ist,
- 2.
- auf Fahrzeuge ausländischer Streitkräfte, die zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes befugt sind,
- 3.
- auf Fahrzeuge, die durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 oder durch Ausnahmegenehmigung nach § 17 vom Verbot des Gebrauchs ausgenommen sind,
- 4.
- auf Fahrzeuge, die ausschließlich in einem inländischen Gebiet im Sinne des § 6 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes gebraucht werden.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0770B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0705a9e73f722beb68ddffa5b9bf38e9e3314bc6ba4020127ff6ba8d9114020