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AuslPflVG

§ 2Anwendungsbereich

Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Dieses Gesetz gilt nur für Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort nicht im Inland haben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0770B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0705a9e73f722beb68ddffa5b9bf38e9e3314bc6ba4020127ff6ba8d9114020

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