AuslPflVG
§ 18Strafvorschriften
Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug gebraucht oder
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 4 einen dort genannten Gebrauch gestattet.
- 1.
- eine Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht oder
- 2.
- die Schadenregulierung nach § 9 gewährleistet ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0770B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0705a9e73f722beb68ddffa5b9bf38e9e3314bc6ba4020127ff6ba8d9114020