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AuslPflVG

§ 17Ausnahmegenehmigungen

Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für Fahrzeuge Einzelausnahmen von diesem Gesetz oder den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 1 genehmigen, wenn die Entschädigung der Personen, die durch den Gebrauch dieses Fahrzeug geschädigt werden, gewährleistet bleibt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0770B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0705a9e73f722beb68ddffa5b9bf38e9e3314bc6ba4020127ff6ba8d9114020

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