AusglVtrNLDG
Art 4
- 1.
- Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise bis zur Anlegung oder Wiederanlegung von Grundbuchblättern die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung in das Grundbuch ersetzt werden soll,
- 2.
- Vorschriften über die Anlegung und die Wiederanlegung der Grundbuchblätter zu treffen,
- 3.
- Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach niederländischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden,
- 4.
- Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die ohne Beeinträchtigung der durch die Artikel 22 bis 29 des Grenzvertrags geschützten Belange der Beteiligten in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden können.
Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 8.7.2016 I 1594
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR204580963
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 31d7ab0de9f857c9dc0e769f40ddd9e632f42b9cd8b74bd0935bc882134b04f9