(1) In den Gebietsteilen, die am 31. Dezember 1937 zum Königreich der Niederlande gehörten und die gemäß Artikel 1 des Grenzvertrags zur Bundesrepublik Deutschland gehören, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderungen die in den angrenzenden deutschen Gemeinden geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Das gleiche gilt für die niederländischen Gebietsteile, die gemäß Artikel 2 des Grenzvertrags zu einem späteren Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland eingegliedert werden.
(2) Auf den Übergang vom niederländischen zum deutschen Recht finden die Artikel 24, 25 und 30 des Grenzvertrags sinngemäß Anwendung.
(3) Mit dem Inkrafttreten des deutschen Rechts nach den Absätzen 1 und 2 tritt das niederländische Recht außer Kraft.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 8.7.2016 I 1594
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