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EEV

§ 10Mindestinhalt von Regionalnachweisen

Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Ein Regionalnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.
eine einmalige Kennnummer,
2.
das Datum der Ausstellung,
3.
den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt wird,
4.
das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physikalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der Strom erzeugt wurde,
5.
Angaben dazu, ob und in welcher Art
a)
für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
b)
der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.2.2025 I Nr. 51

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014610015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ac69841ded00b1a2fedb467a78ac007507744c4e4d86c554227668758178c15

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 19 HkRNDVInhalte des Regionalnachweises

    „Ein Regionalnachweis enthält neben den Angaben nach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden Angaben: 1. die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle, 2. den ausstellenden Staat, 3 …“