EEV
§ 10Mindestinhalt von Regionalnachweisen
Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes
- 1.
- eine einmalige Kennnummer,
- 2.
- das Datum der Ausstellung,
- 3.
- den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt wird,
- 4.
- das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physikalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der Strom erzeugt wurde,
- 5.
- Angaben dazu, ob und in welcher Art
- a)
- für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
- b)
- der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014610015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ac69841ded00b1a2fedb467a78ac007507744c4e4d86c554227668758178c15
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 19 HkRNDVInhalte des Regionalnachweises
„Ein Regionalnachweis enthält neben den Angaben nach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden Angaben: 1. die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle, 2. den ausstellenden Staat, 3 …“