EEV
§ 9Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen
Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes
- 1.
- eine einmalige Kennnummer,
- 2.
- das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,
- 3.
- die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,
- 4.
- den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,
- 5.
- den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie
- 6.
- Angaben dazu, ob und in welcher Art
- a)
- für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
- b)
- für die Strommenge in sonstiger Weise eine Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.
- 1.
- thermische Leistung,
- 2.
- Nutzung der Wärme,
- 3.
- unterer Heizwert,
- 4.
- prozentualer Anteil an Primärenergieeinsparung,
- 5.
- Menge an Primärenergieeinsparung,
- 6.
- gesamte Primärenergieeinsparung,
- 7.
- erzeugte CO2-Emissionen,
- 8.
- eingesparte CO2-Emissionen,
- 9.
- Nutzwärme aus KWK,
- 10.
- elektrischer Wirkungsgrad,
- 11.
- thermischer Wirkungsgrad und
- 12.
- Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang für die Strommenge eine Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) gezahlt oder erbracht wurde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014610015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ac69841ded00b1a2fedb467a78ac007507744c4e4d86c554227668758178c15
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 16 HkRNDVInhalte des Herkunftsnachweises
„(1) Ein von der Registerverwaltung ausgestellter Herkunftsnachweis enthält neben den Angaben nach § 9 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) …“