HkRNDV
§ 19Inhalte des Regionalnachweises
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
- 1.
- die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,
- 2.
- den ausstellenden Staat,
- 3.
- die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,
- 4.
- den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,
- 5.
- die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage,
- 6.
- die Bezeichnung der Anlage und
- 7.
- die Benennung der Verwendungsgebiete, in denen der Regionalnachweis genutzt werden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185310018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8382897850101aded5cb437fb33bccc90ab38288a4d825872ea30d68f9570e6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 10 EEVMindestinhalt von Regionalnachweisen
„Ein Regionalnachweis enthält neben den Angaben nach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden Angaben: 1. die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle, 2. den ausstellenden Staat, 3 …“