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HkRNDV

§ 19Inhalte des Regionalnachweises

Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

Ein Regionalnachweis enthält neben den Angaben nach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden Angaben:
1.
die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,
2.
den ausstellenden Staat,
3.
die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,
4.
den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,
5.
die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage,
6.
die Bezeichnung der Anlage und
7.
die Benennung der Verwendungsgebiete, in denen der Regionalnachweis genutzt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185310018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8382897850101aded5cb437fb33bccc90ab38288a4d825872ea30d68f9570e6

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 10 EEVMindestinhalt von Regionalnachweisen

    „Ein Regionalnachweis enthält neben den Angaben nach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden Angaben: 1. die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle, 2. den ausstellenden Staat, 3 …“