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DbAG

§ 3Verfahren, Erstattung, Rechtsweg

Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR167600996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5cc9d212c88eff5a4c2530da4facffdc9d8f35e1b85c9adb3b97d372ffad74a

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