DbAG
§ 1Anspruch
Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
- 1.
- Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht hatten oder auf Grund der Regelungen für die Sonderversorgungssysteme oder nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten,
- 2.
- Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht nicht mehr hatten, weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 12.12.2019 I 2652
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR167600996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5cc9d212c88eff5a4c2530da4facffdc9d8f35e1b85c9adb3b97d372ffad74a