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DbAG

§ 1Anspruch

Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

(1) Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich haben vom 1. März 2002 an Personen, die
1.
Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht hatten oder auf Grund der Regelungen für die Sonderversorgungssysteme oder nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten,
2.
Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht nicht mehr hatten, weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben.
Wurde am 28. Februar 2002 eine Dienstbeschädigungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt.
(2) Personen, die einem Sonderversorgungssystem angehört und einen vor dessen Schließung verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben, haben Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich, wenn der anspruchsbegründende Zustand nach Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR167600996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5cc9d212c88eff5a4c2530da4facffdc9d8f35e1b85c9adb3b97d372ffad74a

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