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AusfErstV 1996

§ 17Vorauszahlung der Erstattung

Ausfuhrerstattungsverordnung

Soll die Erstattung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Vorauszahlung gezahlt werden, so hat der Antragsteller
1.
der Ausfuhrzollstelle eine zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abzugeben und
2.
dem Hauptzollamt Hamburg die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einzureichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2020 I 198

Aufh: Diese V tritt gem. § 20 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 11.2.2020 I 198 mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR076600996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0379769b971cfba843a100cc00d177a80d4d149c75229cdb5026c7ab6e91317d

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