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AusbErstV

§ 2Berechnungsgrundlage

Erste Verordnung über die Erstattung von pauschalierten Aufwendungen bei Ausführung der Ausbildungsvermittlung

(1) Der monatliche Erstattungsbetrag errechnet sich, indem
1.
die Anzahl der Ausbildungsuchenden, für die die für die Arbeitsförderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit die Ausbildungsvermittlung im jeweiligen Monat für die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen hat,
2.
mit den durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für die Ausbildungsvermittlung je Ausbildungsuchendem
multipliziert wird.
(2) Die für die Arbeitsförderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit übermittelt die Anzahl der Ausbildungsuchenden nach Absatz 1 Nr. 1 an die beauftragende Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung.
(3) Die durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für die Ausbildungsvermittlung je Ausbildungsuchendem nach Absatz 1 Nr. 2 sind jährlich von der für die Arbeitsförderung zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit neu festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres und gilt jeweils ab dem 1. Juli des betreffenden Jahres.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR332200006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b63c44a26716d96882d8af373851085aa47d213c133e28c44ec54848eced7ec9

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