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AusbErstV

§ 1Pauschalierung

Erste Verordnung über die Erstattung von pauschalierten Aufwendungen bei Ausführung der Ausbildungsvermittlung

Lässt die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Auftraggeber die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit als Auftragnehmer wahrnehmen, erstattet sie dieser die notwendigen Aufwendungen in einem monatlichen Pauschalbetrag.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR332200006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b63c44a26716d96882d8af373851085aa47d213c133e28c44ec54848eced7ec9

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