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AusbBerAufhV 4

§ 2Besitzstandswahrung

Vierte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR143400010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d2c4e74e09b38c340eb58d7ebbce3e81f9a220dc36934817081cf75bc842798

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