AusbauBAusbV
§ 31Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
- 1.
- Materialien für Holzkonstruktionen für Wände, Decken und Bekleidungen auszuwählen sowie den Materialbedarf für die jeweiligen Holzkonstruktionen zu ermitteln,
- 2.
- Dämmsysteme für Dächer, Fassaden und Decken zu unterscheiden,
- 3.
- Holzhybridkonstruktionen zu beschreiben,
- 4.
- Verfahren zur Sicherstellung von Luft- und Winddichtheit zu beschreiben,
- 5.
- Detailausführungen von Bauteilanschlüssen für Wände und Decken zu beschreiben,
- 6.
- vorgefertigte Elemente für Holzkonstruktionen zu beschreiben,
- 7.
- Detailausführungen von Fassadenbekleidungen an Außenwänden zu beschreiben,
- 8.
- das Sanieren von Holzkonstruktionen zu beschreiben sowie
- 9.
- die Integration von Energiesammlern an Dach- und Wandkonstruktionen zu beschreiben.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30D0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3