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AusbauBAusbV

§ 31Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Materialien für Holzkonstruktionen für Wände, Decken und Bekleidungen auszuwählen sowie den Materialbedarf für die jeweiligen Holzkonstruktionen zu ermitteln,
2.
Dämmsysteme für Dächer, Fassaden und Decken zu unterscheiden,
3.
Holzhybridkonstruktionen zu beschreiben,
4.
Verfahren zur Sicherstellung von Luft- und Winddichtheit zu beschreiben,
5.
Detailausführungen von Bauteilanschlüssen für Wände und Decken zu beschreiben,
6.
vorgefertigte Elemente für Holzkonstruktionen zu beschreiben,
7.
Detailausführungen von Fassadenbekleidungen an Außenwänden zu beschreiben,
8.
das Sanieren von Holzkonstruktionen zu beschreiben sowie
9.
die Integration von Energiesammlern an Dach- und Wandkonstruktionen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30D0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3

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